Allgemeine Tarifbestimmungen

Präbichl Bergbahnen GmbH


Winter 2023/2024

  1. Die allgemeinen Tarif- und Pistenbenützungsbestimmungen, die veröffentlichten Preistabellen und die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen gemäß Aushang sind Bestandteil des Beförderungsvertrages zwischen der Seilbahngesellschaft und dem Kunden. Mit dem Kauf des Skipasses anerkennt der Fahrgast die obgenannten Bestimmungen und verpflichtet sich dieselben einzuhalten.
     
  2. Jede/jeder, die/der die Seilbahn- und Liftanlagen in Anspruch nimmt, muss einen gültigen Skipass erworben haben. Ein eingeschränktes Pisten- und Anlagenangebot begründet keinen Anspruch auf Preisreduktionen.
     
  3. a. Mit dem Kauf eines namensbezogenen Skipasses stimmt der Karteninhaber einer automatischen Registrierung der persönlichen Daten zu. Der Kunde stimmt zu, dass diese zu Kontrollzwecken zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung sowie zum Zwecke der Kundenbetreuung EDV-mäßig erfasst, verarbeitet und sobald sie nicht mehr benötigt sind, spätestens aber drei Jahre nach letztem Kundenkontakt, gelöscht werden.

    b. Mit dem Kauf eines Skipasses stimmt der Karteninhaber einer personenbezogenen fotografischen Erfassung, Speicherung und Verarbeitung an den Kartenausgabe- und Zutrittsstellen zu Kontrollzwecken zur Vermeidung von missbräuchlicher Kartenverwendung zu.
     
  4. Skipässe sind nicht übertragbar und werden auf elektronischen Datenträgern ausgegeben. Für elektronische Datenträger (KeyCard), welche an Kassen ausgegeben werden, ist ein Pfand von € 3,– zu leisten. Das an Kassen entrichtete Pfandentgelt wird bei Rückgabe des funktionsfähigen und mechanisch nicht beschädigten Datenträgers zur Gänze rückerstattet.
     
  5. Alle KeyCards werden an den mit elektronischen Kontrollsystemen ausgestatteten Zutrittsstellen automatisch kontrolliert.
     
  6. Skipässe sind bei Stichprobenkontrollen im gesamten Schigebiet dem jeweiligen Kontrollorgan zur visuellen Kontrolle vorzuweisen. Die Kontrollorgane sind berechtigt, missbräuchlich verwendete Skipassberechtigungen einzuziehen.
     
  7. Wer eine Beförderungsleistung mit Seilbahn- und Liftanlagen ohne gültigen Skipass in Anspruch nimmt, macht sich nach Österreichischem Recht strafbar. Übertretungen werden mit Bußgeld von mindestens € 50,– sowie dem Entgelt eines Tageskartenwertes zum Volltarif oder mit Anzeige geahndet.
     
  8. Missbrauch von Skipässen und Bezugsberechtigungen, wie etwa unzulässige Weitergabe, hat den ersatzlosen Entzug der Berechtigung und den Beförderungsausschluss zur Folge. Missbrauch wird mit Bußgeld (Vertragsstrafe) von 70,– sowie dem Entgelt eines Tageskartenwertes zum Volltarif oder mit Anzeige an die Staatsanwaltschaft zur strafgerichtlichen Verfolgung geahndet. Der Versuch, einen Skipass an einen anderen Gast zu übertragen, gilt bereits als Missbrauch. Jeder Ticketinhaber hat seinen Skipass auch so zu verwahren, dass Dritte keinen Zugriff haben.
     
  9. Für Verletzungen oder sonstige Schäden von Personen, die sich ohne gültigen Skipass im Skigebiet aufhalten, besteht keine Haftung.
     
  10. Die Seilbahngesellschaft behält sich aus Gründen der Kundensicherheit vor, dass es aufgrund von bestimmten Witterungs- oder Betriebsumständen zu Verkaufs- und/oder Beförderungslimitierungen kommen kann. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Tarifrückerstattung. Nachträglicher Umtausch oder Änderung der Gültigkeitsdauer einer Skipassberechtigung ist nicht möglich. Kein Ersatz bei Verlust, Diebstahl oder vergessenen Fahrausweisen (KeyCard).
     
  11. Witterungsbedingte oder aus anderen technischen Gründen erforderliche Betriebseinstellungen von Anlagen, Pisten oder ganzen Skigebieten, Lawinengefahr, vorzeitige Abreise oder Unterbrechung begründen keinen Anspruch auf Entgelterstattung oder Gültigkeitsverlängerung. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht kein Anspruch auf Entgeltrückerstattung oder Ersatzleistung.
     
  12. Eine Rückvergütung kann nur bei Sportverletzung im Skigebiet, unter Beibringung eines ärztlichen Attestes eines örtlichen Arztes/Krankenhauses und umgehender Hinterlegung des Skipasses an einer der Kassen erfolgen. Der Anteil der Rückvergütung richtet sich nach dem Kaufwert und der Benützungsdauer eines Skipasses. Es wird jedenfalls leine Rückvergütung bei Skipassberechtigungen bis zu einem Tag Gültigkeit gewährt.
     
  13. In Umsetzung der gesetzlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen berechtigt der Fahrausweis nur im Zusammenhang mit einem vom Fahrgast zu erbringendem gütigem Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr entsprechend der jeweils geltenden Gesetzeslage (geimpft, genesen oder getestet) zur Benutzung der Seilbahnanlagen. Dieser Nachweis ist während der Benutzung mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Ausdrücklich wird festgehalten, dass keine (anteilige) Rückerstattung stattfindet, wenn der Kunde diese Leistungen auf Grund persönlicher Überlegungen oder Entscheidungen nicht in Anspruch nimmt. Sollten daher z.B. behördliche Maßnahmen für die Inanspruchnahme der Leistungen angeordnet werden (z.B. Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Testnachweises, eines Impfnachweises, u.ä.) und sollte der Kunde diese Nachweise nicht erbringen können oder wollen, so kann kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung geltend gemacht werden.
     
  14. Mit einer vom Gesetzgeber oder einer Behörde verfügten Betriebsschließung (z.B. in Folge einer Pandemie) hat jeder Kunde gegenüber der Seilbahngesellschaft den Anspruch auf Rückvergütung des Skipass-Entgeltes mit folgender Maßgabe: Bei Tages-Skipässen oder Stunden-Skipässen wird das Entgelt nur dann rückvergütet, wenn die Betriebsschließung zeitlich vor dem Gültigkeitsbeginn des Skipasses verfügt wird und der Skipass daher nicht zumindest für eine Bergfahrt in Anspruch genommen werden kann. Bei Mehrtages-Skipässen wird beispielhaft wie folgt vorgegangen: bei einem 5-Tages-Skipass, der an 3 Tagen verwendet werden konnte, wird die Differenz zwischen 5-Tages-Skipass und 3-Tages-Skipass rückvergütet. Der Kunde zahlt also einen 3-Tages-Skipass. Bei Saison-Skipässen wird ausgehend von den gesamtbetriebstagen der jeweiligen Saison das Verhältnis zwischen Betriebstagen einerseits und betriebsschließungsbedingten Ausfallstagen andererseits gebildet. In diesem Verhältnis erfolgt die Rückerstattung der bezahlten Skipassentgeltes.
     
  15. Kinder bis zu einer Körpergröße von 125 cm dürfen Sessel- und Schlepplifte nur in Begleitung einer Aufsichtsperson benützen, so weit die anlagenspezifischen Beförderungsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Personen die das 15. Lebensjahr vollendet haben und über besondere Übung bei der Benützung von Schleppliften verfügen, dürfen Kinder – unabhängig von der Körpergröße – vor sich herschieben. Das Mit-Sich-Tragen von Kleinkindern ist bei Schleppliften verboten. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Anlage.
     
  16. Gesonderte Fahrausweise für Fußgänger sind nur gültig für die Beförderung ohne Wintersportausrüstung. FußgängerInnen dürfen Skiabfahrten nicht betreten. Rodeln ist auf Skiabfahrten nicht gestattet.
     
  17. Entgeltermäßigungen erhalten Personen mit einer nachgewiesenen Invalidität ab 70 % (ausgenommen Saison-, Skiwertkarten und bereits ermäßigte Tarife). Im Übrigen gelten die veröffentlichten Skipasspreise.
     
  18. Die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) haben uneingeschränkte Gültigkeit. Rücksichtsloses Verhalten oder sonstige grobe Verstöße gegen diese Verhaltensregeln oder die allgemeinen Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen berechtigen das Liftunternehmen zum entschädigungslosen Entzug der Berechtigung und kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
     
  19. Für die Bergung/den Transport nach Unfällen im Skigebiet hat der von der Bergung/dem Abtransport Betroffene den pauschalen, jährlich neu festgesetzten und im Bereich der Skipass-Ausgabestelle im Tal verlautbarten pauschalen Bergekostenbetrag zu bezahlen.
     
  20. Die Skipisten sind, täglich ab 17.00 Uhr bis 8.00 Uhr gesperrt und dürfen während dieser Zeit weder betreten noch befahren werden. Während dieser Sperrzeit keine Gefahrensicherung. Verletzungsgefahr durch Pistenbearbeitung, Windenseile, Schneeerzeugung und freiliegende Kabel und Schläuche (beispielhafte Gefahrenaufzählung).
     
  21. Die freie Zugänglichkeit des Waldes verlangt besonderes Verantwortungsbewusstsein und verpflichtet zu seinem Schutz. Gemäß Forstgesetz ist das Abfahren mit Wintersportgeräten im Wald und im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet. Es ist verboten, Forstkulturen unter 3 m Baumhöhe zu betreten sowie Abfälle und Zigaretten wegzuwerfen. Eine Nichtbeachtung hat Anzeigenerstattung nach dem Forstgesetz und den entschädigungslosen Entzug der Skipassberechtigung zur Folge.
     
  22. Die vom Seilbahnunternehmen bereitgestellten Parkplätze dürfen nur von Skipass-Inhabern und obendrein nur während der Zeit von 08.00 – 20.00 Uhr benützt werden. Fahrzeuge, die entgegen dieser Regelung geparkt werden, werden vom Seilbahnunternehmen mit einer Reifenkralle belegt. Für das Belegen der Reifenkralle und deren Entfernung ist ein pauschales Entgelt im Betrag von € 50,–/Kalendertag zu entrichten.
Der Praebichl im Sommer
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